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FAQ

Hausverwaltung Berlin, WEG Verwaltung in Berlin, Mietverwaltung in Berlin

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie interessante Informationen zu einer Vielzahl von Themen!

Informieren Sie sich über Eigentümerversammlungen, Mieterabrechnungen, Genehmigungen, Schadensfälle und vieles mehr. Sollten Sie dennoch Fragen haben, können Sie sich gerne während der offiziellen Sprechzeiten telefonisch oder außerhalb der Sprechzeiten per E-Mail an uns wenden.

Thema WEG-Verwaltung

Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch eine Stimmenmehrheit in einer Wohnungseigentümerversammlung. Bei einer Erstbestellung wird der Verwalter durch den Bauträger in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung festgelegt.

Die Teilungserklärung enthält Regelungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Dazu gehören unter anderem die Beschreibung des Grundstücks und der Einheiten, die Angabe der Miteigentumsanteile sowie die Festlegung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Diese Erklärung ist unverzichtbar für die WEG-Verwaltung.

Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss ohne Angabe von Gründen abberufen (lt. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Die Abberufung muss dem Verwalter schriftlich mitgeteilt werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Das Hausgeld deckt die Kosten für die Bewirtschaftung des Objekts ab. Dazu zählen Betriebskosten wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Grundbesitzabgaben sowie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten wie die Verwaltergebühr, Kontoführungsgebühren und die Erhaltungsrücklage.

Die Instandhaltungsrücklage ist eine finanzielle Reserve, die von den Wohnungseigentümern angesammelt wird, um größere Bau- und Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Diese Maßnahmen werden in einer Eigentümerversammlung beschlossen. Beim Verkauf einer Wohnung geht der entsprechende Anteil an der Instandhaltungsrücklage auf den Käufer über.

In allen betreuten Gemeinschaften sind Notfalllisten ausgehängt, die die Rufnummern der wichtigsten Handwerker (Installateur, Heizungsfirma, Schlüsseldienst, Elektriker) enthalten. Diese können im Notfall kontaktiert werden. Die Verwaltung sollte so bald wie möglich informiert werden.

Da eine Markise eine bauliche Veränderung darstellt, ist hierfür die Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich, die durch einen Beschluss in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit erteilt werden kann.

Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Die Vertretung sollte dem Hausverwalter rechtzeitig und möglichst schriftlich gemeldet werden. In der Teilungserklärung oder im Grundbuch können Vertretungsbeschränkungen festgelegt sein, die bestimmte Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater ausschließen, um Vorteile aufgrund speziellen Rechtswissens zu verhindern.

Der Wirtschaftsplan ist eine Prognose der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für das kommende Jahr. Gemäß § 28 Abs. 1 WEG umfasst der Plan:

  • Aufstellung aller voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
  • Die anteiligen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer zur Tragung der Kosten und Lasten (Höhe des Hausgeldes)
  • Die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer für die Erhaltungsrücklage

Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die jeweilige Jahresabrechnung und basiert auf dem Jahresabschluss des vergangenen Jahres. Positionen wie Gebühren für Energiekosten, Straßenreinigung oder Hausmeisterlohn werden übernommen. Der Wirtschaftsplan gibt somit Auskunft über die Liquidität der WEG und ist daher auch für Kaufinteressenten von Bedeutung.