Die Bestellung einer Hausverwaltung, sei es für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder eine Mietverwaltung, ist ein zentraler Punkt der Immobilienverwaltung. Hausverwaltungen übernehmen zahlreiche Aufgaben, von der Buchhaltung und der Instandhaltung bis hin zur Kommunikation mit Mietern und Eigentümern. Doch wie lange kann eine solche Verwaltung bestellt werden? In diesem Blog-Eintrag klären wir diese Frage und geben Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und gängigen Praxis.
1. Bestellung der Hausverwaltung für eine WEG
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ist die Bestellung einer Hausverwaltung gesetzlich geregelt. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 26 Abs. 1 WEG kann eine Hausverwaltung für maximal fünf Jahre bestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die Bestellung entweder erneuert oder eine neue Verwaltung gewählt werden. Diese Regelung dient dazu, eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls einen Wechsel der Verwaltung zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Eigentümer stets bestmöglich vertreten werden.
Erneuerung und Abwahl
Die Eigentümerversammlung hat das Recht, die Verwaltung nach Ablauf der fünf Jahre erneut zu bestellen. Ebenso kann die Verwaltung auch vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen zählen zum Beispiel grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit der Verwaltung, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
2. Bestellung der Hausverwaltung für eine Mietverwaltung
Bei der Mietverwaltung gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Bestelldauer der Verwaltung. Hier sind die Vertragsparteien – der Eigentümer und die Hausverwaltung – relativ frei in der Gestaltung ihrer vertraglichen Vereinbarungen.
Vertragslaufzeit
Üblicherweise werden Verwaltungsverträge für Mietobjekte für ein bis drei Jahre abgeschlossen. Dies ermöglicht beiden Seiten eine gewisse Planungssicherheit und Flexibilität. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Vertrag entweder verlängert oder aufgelöst werden.
Kündigungsfristen und Verlängerung
Die Kündigungsfristen und Verlängerungsklauseln werden individuell im Verwaltungsvertrag festgelegt. Oftmals ist eine Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit üblich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich häufig automatisch um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine andere Regelung wurde vereinbart.
Fazit
Die Dauer der Bestellung einer Hausverwaltung hängt stark davon ab, ob es sich um eine Verwaltung für eine WEG oder eine Mietverwaltung handelt. Während bei der WEG-Verwaltung eine maximale Bestelldauer von fünf Jahren gesetzlich festgelegt ist, sind die Regelungen bei der Mietverwaltung flexibler und basieren auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen. In beiden Fällen ist es jedoch wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zur Verlängerung oder Kündigung zu ergreifen.
Eine gut gewählte und kompetente Hausverwaltung kann den Wert einer Immobilie erheblich steigern und für zufriedene Eigentümer und Mieter sorgen. Daher lohnt es sich, bei der Auswahl der Verwaltung sorgfältig vorzugehen und regelmäßig zu überprüfen, ob die Verwaltung weiterhin den Erwartungen entspricht.
Wir hoffen, dieser Blog-Eintrag hat Ihnen einen klaren Überblick über die Bestelldauer von Hausverwaltungen gegeben. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.